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Eichrechtliche Vorschriften:

Wasser- und Wärmezähler, die zur verbrauchsabhängigen Abrechnung der Heiz- und Wasserkosten herangezogen werden, müssen zugelassen und geeicht sein (§ 2 Eichgesetz vom 23.03.1992).
Die Gültigkeitsdauer der Eichung beträgt für Warmwasser- und Wärmezähler 5 Jahre, für Kaltwasserzähler 6 Jahre und für elektronische Kalt- und Warmwasserzähler einheitlich 5 Jahre. Nach Ablauf ihrer Eichgültigkeit müssen die Zähler ausgetauscht werden.

Die Verwendung von ungeeichten beziehungsweise eichungültigen Messgeräten ist eine Ordnungswidrigkeit gemäß § 19 Eichgesetz, die mit einer Geldbuße geahndet werden kann. Darüber hinaus gibt sie dem Mieter nach § 12 Heizkostenverordnung das Recht, den auf ihn entfallenden Anteil an den Heizkosten um 15 % zu kürzen.

Elektronische Heizkostenverteiler unterliegen zwar nicht der Eichpflicht, aber analog zum Eichaustausch der Wasser- und Wärmezähler müssen auch diese Geräte nach Ablauf ihrer technisch bedingten Nutzungsdauer, die auf 10 Jahre begrenzt ist, ausgetauscht werden.

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