Heizkostenabrechnung
Details zur Heizkostenabrechnung
1. Aufstellung der Gesamtkosten
In diesem Rechnungsabschnitt werden die Angaben der Hausverwaltung aus dem Formular "Kostenaufstellung" übernommen: Alle Brennstofflieferungen sind mit Rechnungsdatum, Bezugsmengen und Kosten übersichtlich aufgelistet. Ein noch vorhandener Brennstoff-Vorrat aus der letzten Heizperiode ("Anfangsbestand zu Beginn der Abrechnungszeit") wird dazugerechnet, der Brennstoffbestand am Ende der Abrechnungszeit "Restbestand" abgezogen. Auch alle umlagefähigen weiteren Heizungsbetriebskosten sind in der nächsten Spalte verständlich bezeichnet und in Einzelbeträgen deutlich ausgewiesen.
Anschließend werden die Brennstoffkosten und die weiteren Heizungsbetriebskosten als Gesamtkosten zusammengefasst.
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2. Verteilung der Gesamtkosten
Die auf alle Parteien zu verteilenden Gesamtkosten müssen aufgeschlüsselt werden, wenn über das zentrale Heizungssystem auch Warmwasser bereitet wird, sind Heizkosten und Warmwasserkosten separat ausgewiesen.
Die Betriebskosten der Heizungsanlage, die jetzt nach Heiz- und Warmwasserkosten getrennt sind, werden in der Einzelabrechnung anschließend in Grund- und Verbrauchskosten aufgeteilt:
Die Heizkostenverordnung § 9 schreibt vor, dass 50 - 70 % der Betriebskosten als sogenannte Verbrauchskosten nach dem erfassten Wärme- und Warmwasserverbrauch zu verteilen sind. Der verbleibende Rest wird als Grundkosten nach einem festen Anteil (etwa nach m²) umgelegt. Als guter Maßstab hat sich der Schlüssel 50 % Grundkosten zu 50 % Verbrauchskosten bewährt; er wird deshalb überwiegend angewandt. Diese Aufteilung ist erforderlich, weil als Grundkosten in jeder Heizungsanlage verbrauchsunabhängige Kosten anfallen, die von allen Nutzern getragen werden müssen: zum Beispiel für die Betriebsbereitschaft der Zentralheizungsanlage, für Kessel-, Rohrleitungs- und Schornsteinverluste. Zur Berechnung der Grundkosten werden "Anteile" gebildet, die sich im Regelfall aus der Wohn- und Nutzfläche der Liegenschaft ergeben.
Die Verbrauchskosten werden entsprechend der Anzeige der Erfassungsgeräte, die bei allen Nutzern installiert sind, verrechnet. Bei Heizkostenverteilern nach dem Verdunstungsprinzip sind diese "Einheiten" die im Laufe der Heizperiode angefallenen "Striche", bei elektronischen Heizkostenverteilern die angezeigten Verbrauchswerte. Bei Wasser- beziehungsweise Wärmezählern werden die angezeigten Kubikmeter beziehungsweise Megawattstunden abgerechnet.
Die Verbrauchskosten in der Einzelabrechnung können durch den Verbraucher selbst beeinflusst werden. Wer weniger verbraucht, muss auch weniger bezahlen - eine gerechte Kostenverteilung.
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3. Die individuelle Einzelabrechnung: Ihre Abrechnung
Nachdem alle Betriebskosten ermittelt und die Beträge für Raumheizung und Warmwasser aufgeschlüsselt worden sind, führt BRUNATA die individuelle Abrechnung für jeden einzelnen Nutzer durch.
Die Grundkosten für Heizung und Warmwasser werden zum Beispiel anteilig nach Quadratmeter-Wohnfläche und die Verbrauchskosten nach den abgelesenen Einheiten der Heizkostenverteiler beziehungsweise nach den Kubikmeter-Anzeigen der Warmwasserzähler berechnet. Für Heizung sind auch andere Maßstäbe möglich, etwa Kubikmeter beheizter Fläche. Teilt man alle Grundkosten durch die Gesamtanteile (Quadratmeter) des abzurechnenden Anwesens, so erhält man den Preis pro Anteil. Dieser wird mit dem Anteil der jeweiligen Wohnung multipliziert und ergibt den Grundkostenanteil des Nutzers.
Ebenso verfährt man bei der Verteilung der Verbrauchskosten. Hier ergibt sich der Einzelpreis pro Einheit, indem man die gesamten Verbrauchskosten durch die Summe aller abgelesenen Einheiten der Wohnanlage teilt. Dieser Einzelpreis pro Einheit wird mit den beim Nutzer abgelesenen Einheiten multipliziert und ergibt die Verbrauchskosten dieser Wohnung. Die Verteilung der Warmwasserkosten erfolgt nach dem gleichen Schema. Die Gesamtkosten abzüglich der Vorauszahlung ergeben ein Guthaben oder eine Nachzahlungsforderung.
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Die Heizkostenverordnung
Verordnung über die verbrauchsabhängige Abrechnung der Heiz- und Warmwasserkosten in der Fassung vom 01. Januar 2009
§ 9 Verteilung der Kosten der Versorgung mit Wärme und Warmwasser bei verbundenen Anlagen
(1) 1Ist die zentrale Anlage zur Versorgung mit Wärme mit der zentralen Warmwasserversorgungsanlage verbunden, so sind die einheitlich entstandenen Kosten des Betriebs aufzuteilen. 2Die Anteile an den einheitlich entstandenen Kosten sind bei Anlagen mit Heizkesseln nach den Anteilen am Brennstoffverbrauch oder am Energieverbrauch, bei eigenständiger gewerblicher Wärmelieferung nach den Anteilen am Wärmeverbrauch zu bestimmen. 3Kosten, die nicht einheitlich entstanden sind, sind dem Anteil an den einheitlich entstandenen Kosten hinzuzurechnen. 4Der Anteil der zentralen Anlage zur Versorgung mit Wärme ergibt sich aus dem gesamten Verbrauch nach Abzug des Verbrauchs der zentralen Warmwasserversorgungsanlage. 5Bei Anlagen, die weder durch Heizkessel noch durch eigenständige gewerbliche Wärmelieferung mit Wärme versorgt werden, können anerkannte Regeln der Technik zur Aufteilung der Kosten verwendet werden. 6Der Anteil der zentralen Warmwasserversorgungsanlage am Wärmeverbrauch ist nach Absatz 2, der Anteil am Brennstoffverbrauch nach Absatz 3 zu ermitteln.
(2) 1Die auf die zentrale Warmwasserversorgungsanlage entfallende Wärmemenge (Q) ist ab dem 31. Dezember 2013 mit einem Wärmezähler zu messen. 2Kann die Wärmemenge nur mit einem unzumutbar hohen Aufwand gemessen werden, kann sie nach der Gleichung
bestimmt werden. 3Dabei sind zu Grunde zu legen
- das gemessene Volumen des verbrauchten Warmwassers (V) in Kubikmetern (m3);
- die gemessene oder geschätzte mittlere Temperatur des Warmwassers (tw) in Grad Celsius (°C).
4Wenn in Ausnahmefällen weder die Wärmemenge noch das Volumen des verbrauchten Warmwassers gemessen werden können, kann die auf die zentrale Warmwasserversorgungsanlage entfallende Wärmemenge nach folgender Gleichung bestimmt werden
5Dabei ist die durch die zentrale Anlage mit Warmwasser versorgte Wohn- oder Nutzfläche (AWohn) zu Grunde zu legen. 6Die nach den Gleichungen in Satz 2 oder 4 bestimmte Wärmemenge (Q) ist
- bei brennwertbezogener Abrechnung von Erdgas mit 1,11 zu multiplizieren und
- bei eigenständiger gewerblicher Wärmelieferung durch 1,15 zu dividieren.
(3) 1Bei Anlagen mit Heizkesseln ist der Brennstoffverbrauch der zentralen Warmwasserversorgungsanlage (B) in Litern, Kubikmetern, Kilogramm oder Schüttraummetern nach der Gleichung
zu bestimmen.
2Dabei sind zugrunde zu legen
- die auf die zentrale Warmwasserversorgungsanlage entfallende Wärmemenge (Q) nach Absatz 2 in kWh;
- der Heizwert des verbrauchten Brennstoffes (Hi) in Kilowattstunden (kWh) je Liter (l), Kubikmeter (m3), Kilogramm (kg) oder Schüttraummeter (SRm). Als Hi-Werte können verwendet werden für
| Leichtes Heizöl EL | 10 | kWh/l | |
| Schweres Heizöl | 10,9 | kWh/l | |
| Erdgas H | 10 | kWh/m3 | |
| Erdgas L | 9 | kWh/m3 | |
| Flüssiggas | 13 | kWh/kg | |
| Koks | 8 | kWh/kg | |
| Braunkohle | 5,5 | kWh/kg | |
| Steinkohle | 8 | kWh/kg | |
| Holz (lufttrocken) | 4,1 | kWh/kg | |
| Holzpellets | 5 | kWh/kg | |
| Holzhackschnitzel | 650 | kWh/SRm. |
Enthalten die Abrechnungsunterlagen des Energieversorgungsunternehmens oder Brennstofflieferanten Hi-Werte , so sind diese zu verwenden. Sofern die Abrechnung über kWh-Werte erfolgt, ist eine Umrechnung in Brennstoffverbrauch nicht erforderlich.
(4) Der Anteil an den Kosten der Versorgung mit Wärme ist nach § 7 Abs. 1, der Anteil an den Kosten der Versorgung mit Warmwasser nach § 8 Abs. 1 zu verteilen, soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt oder zulässt.
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In der von BRUNATA schon vorausgefüllten Kostenaufstellung teilt die Hausverwaltung mit, welche Brennstoff- und Heizungsbetriebskosten auf die einzelnen Nutzer (Mieter) verteilt werden sollen. In der Anlage „Wohnungs-/
Nutzerdaten“ können außerdem Nutzerwechsel, Vorauszahlungen usw. bekannt gegeben werden. Die Angaben beider Formulare bilden die Grundlage jeder BRUNATA-Abrechnung.

BRUNATA
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