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Trinkwasserverordnung / Legionellenprüfung
Informationen und FAQ’s

Novelle der Trinkwasserverordnung 01.11.2011

Seit dem 1. November 2011 gilt bundesweit eine neue Trinkwasserverordnung. Sie legt fest, dass Besitzer, Vermieter, Eigentümergemeinschaften oder Wohnungsgenossenschaften ihre zentralen Großanlagen zur Warmwasserbereitung jährlich auf Befall durch Legionellen überprüfen lassen müssen.1

Legionellen-Infektionen sind Auslöser von teilweise tödlich verlaufenden Lungenentzündungen. Häufig haben die Bakterien ihre Brutstätten in Trinkwasseranlagen. Die Erkrankungen entstehen nicht durch den Kontakt mit durch Legionellen verunreinigtem Wasser, sondern durch das Einatmen von legionellenhaltigen Luft-Wasser-Gemischen, z.B. beim Duschen, durch Klimaanlagen oder in Whirlpools.

Schärfere Kontrollen der Warmwasserbereitungsanlagen

Zum Schutz der Bewohner vor Legionellenerkrankungen hat das Gesundheitsministerium schärfere Kontrollen der Warmwasserbereitungsanlagen angeordnet.

Betroffen sind vermietete Gebäude mit zentralen Trinkwassererwärmungsanlagen mit mehr als 400 Liter Speichervolumen und/oder 3 Liter Inhalt in der Warmwasserleitung zwischen Trinkwassererwärmer und der weitest entfernten Zapfstelle.

In der Regel trifft das auf Mehrfamilienhäuser ab 3-5 Wohnungen zu.

Nach § 21 der Trinkwasserverordnung haben die Wohnungsnutzer einen Anspruch darauf, dass sowohl die Anlagen als auch das Ergebnis der vorgeschriebenen Untersuchung dem zuständigen Gesundheitsamt gemeldet werden.

Verpflichtungen der Anlagenbetreiber

  • Jeder Anlagenbetreiber ist daher verpflichtet, die betroffenen Anlagen unverzüglich an das zuständige Gesundheitsamt zu melden.
  • Die erste Wasserproben-Untersuchung muss spätestens bis zum 31. Oktober 2012 abgeschlossen sein.1
  • Für die Entnahme müssen spezielle Probenahmeventile am Warmwasserbereiter installiert werden, die insbesondere bei älteren Gebäuden in der Regel nicht vorhanden sind.
  • Moderne Heizungsanlagen verfügen zwar heute bereits über einen eingebauten Legionellen-Schutz, der die Anlagen einmal wöchentlich auf ca. 70 Grad erhitzt und die Bakterien somit abtötet. Doch auch solche Anlagen müssen laut der neuen Gesetzeslage geprüft werden.

Dienstleistung durch BRUNATA

Wärmedienstunternehmen wie BRUNATA sind mit Liegenschaften und Mietern im Rahmen der jährlichen Heizungs- und Warmwasserablesung vertraut. Somit könnte die Entnahme der Wasserproben durch BRUNATA erfolgen und in Kooperation mit einem akkreditierten Labor untersucht werden.

Zum aktuellen Zeitpunkt bereitet BRUNATA ein Dienstleistungsprodukt vor, das die Durchführung der Probenahmen, die Analyse der Proben in einem akkreditierten Trinkwasserlabor, die Bereitstellung des Ergebnisberichts und – optional – die Meldung des Befunds an das zuständige Gesundheitsamt umfasst.

Wir werden diesen Service ab dem 2. Quartal 2012 anbieten.

Unsere Kunden mit zentraler Trinkwassererwärmung schreiben wir bereits zuvor an und informieren ausführlich zum Thema.

Wir empfehlen unseren Kunden, zeitnah einen Installateur zur Montage der Probenahmeventile am Austritt des Warmwassers aus dem Speicher und Eintritt in den Speicher am Zirkulationsrücklauf zu beauftragen und verweisen auf die folgenden Informationen:

News zur aktuellen Trinkwasserverordnung:
http://www.bmg.bund.de/ministerium/presse/pressemitteilungen/2011-02/aenderung-der-trinkwasserverordnung.html

Januar 2012

1Das Bundesministerium für Gesundheit plant eine Verlängerung des Prüfungsintervalls von 1 auf 3 Jahre. Eine Entscheidung dazu wird im ersten Halbjahr 2012 erwartet.

FAQ’s

  1. Was sind Legionellen und wo kommen sie vor?
    Bei Legionellen handelt es sich um mikrobiologische Bakterien. Sie leben und vermehren sich vor allem im erwärmten Wasser und können somit auch in Trinkwasser-Hausinstallationen vorkommen.


  2. Wie gefährlich sind Legionellen?
    Das Einatmen legionellenhaltigen Wassers als Aerosol, d. h. als Luft-Wasser-Gemisch, zum Beispiel beim Duschen, beim Betrieb von Klimaanlagen, Rasensprenger oder in Whirlpools, kann zu grippeähnlichen Erkrankungen wie dem Pontiac-Fieber bis hin zu schwer verlaufenden Lungenentzündungen, sogar mit Todesfolge führen. Besonders gefährdet sind ältere Personen und Kleinkinder.


  3. Was passiert, wenn Legionellen gefunden werden?
    Die Folgen einer Kontamination mit Legionellen richten sich nach der Stärke der Belastung. Ab einem Gehalt von 100 KbE (koloniebildenden Einheiten) pro 100 ml gilt Trinkwasser als belastet. Allerdings besteht bei diesem Wert nur ein geringes Infektionsrisiko, kurzfristige Maßnahmen sind nicht vorgeschrieben. Ab 1.000 KbE/100 ml sind kurzfristige haustechnische Behandlungsmaßnahmen erforderlich, z. B. eine chemische Spülung. Ab 10.000 KbE können neben einer sofortigen Desinfektion auch Nutzungseinschränkungen wie Duschverbot sowie bauliche Abänderungen vorgeschrieben werden. In Einzelfällen entscheidet dazu das zuständige Gesundheitsamt.


  4. Wann muss gehandelt werden?
    Seit dem 1.11.2011 ist die neue Trinkwasserverordnung in Kraft. Laut Gesetz ist jeder Anlagenbetreiber dazu verpflichtet relevante Großanlagen dem Gesundheitsamt unverzüglich zu melden.

    Bis zum 31.10.2012 muss die erste Analyse des Trinkwassers abgeschlossen sein und das Ergebnis dem Gesundheitsamt vorliegen.


  5. Wer darf Proben entnehmen?
    Proben entnehmen darf nur ein zertifizierter Probenehmer an geeigneten Zapfstellen unter Beachtung der vorgeschriebenen DIN EN ISO 19458.


  6. Wo werden die Proben entnommen?
    Für eine orientierende Untersuchung sind die Probenahmen
    • am Ausgang des Warmwasserbereiters (Warmwasservorlauf)
    • am Ende der Zirkulationsleitung bzw. vor dem Wiedereintritt in den Warmwasserspeicher (Warmwasserrücklauf)
    • am Ende jeder Steigleitung (an der vom Warmwasserbereiter entferntesten Entnahmestelle)
    erforderlich.

    Der Eigentümer sollte einen Installateur damit beauftragen, an Ein- und Austritt des Speichers genormte Probenahmearmaturen (desinfektionsfähig) einzubauen. Im Zuge des Einbaus ist es wirtschaftlich sinnvoll, den aufgrund der Novellierung der Heizkostenverordung vorgeschriebenen Einbau eines Wärmezählers zur Warmwasserabtrennung von der Heizung (ab 31.12.2013) gleichzeitig vorzunehmen.


  7. Was passiert mit der Probe?
    Das akkreditierte Labor muss spätestens 48 Stunden nach der Probenahme mit der Untersuchung beginnen.


  8. Was passiert mit dem Ergebnis?
    Der Eigentümer/Verwalter ist verpflichtet dem Gesundheitsamt und den Mietern einen Bericht über den Befund umgehend mitzuteilen und bei „positivem“ Befund Maßnahmen zu ergreifen.


  9. Welches Gesundheitsamt ist zuständig?
    BRUNATA übernimmt optional die Meldung beim zuständigen Gesundheitsamt.


  10. Ist eine jährliche Prüfung Pflicht?
    Aktuell ist eine jährliche Prüfung vorgeschrieben. Werden in drei aufeinander folgenden Jahren keine Befunde festgestellt, so kann eine Verlängerung des Turnus (auf max. 3 Jahre) beantragt werden.

    Das Bundesministerium für Gesundheit plant eine Verlängerung des Prüfungsintervalls von 1 auf 3 Jahre. Eine Entscheidung dazu wird im ersten Halbjahr 2012 erwartet.


  11. Wer trägt die Kosten?
    Die Kosten des Betriebes der zentralen Warmwasser-Versorgungsanlage können auf die Mieter umgelegt werden, soweit deren Umlage vertraglich wirksam vereinbart wurde. Ob die Kosten der Untersuchung und Dienstleistung umlagefähig sind, ist zurzeit zwischen Wohnungswirtschaft und Mieterbund umstritten.


  12. Wer haftet bei Versäumnis der Prüfung?
    Grundsätzlich stehen Grundeigentümer, Vermieter, aber auch die Verwalter von Wohneigentum mit Vermietung in der Pflicht, die neuen Regelungen umzusetzen.

    Juristisch gesehen tragen alle Eigentümer und Betreiber von Trinkwasserinstallationen in Gebäuden, in denen eine Trinkwasserabgabe an Dritte möglich ist, somit eine hohe Verantwortung und ein entsprechendes Haftungsrisiko.

    Wer als betroffener Vermieter eine solche Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gegenüber dem Gesundheitsamt erstattet, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße von bis zu 25.000,– Euro geahndet werden kann. Das Gleiche gilt, wenn die Kopie der Ergebnisse nicht rechtzeitig an das Gesundheitsamt übersandt wird oder die Ergebnisse nicht zehn Jahre lang aufbewahrt werden.


  13. Welche Pflichten bestehen nach der Prüfung?
    Anzeigepflicht des Ergebnisses beim Gesundheitsamt, Informationspflicht gegenüber dem Mieter.

    Es besteht eine Dokumentationspflicht sowie eine 10-jährige Aufbewahrungspflicht der Untersuchungsergebnisse.

BRUNATA

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